Wesentliche Teile einer Waffe: Definition nach dem Waffengesetz

Wesentliche Teile einer Waffe sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 Waffengesetz der Lauf, der Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager, das Gehäuse mit Gehäuseoberteil und Gehäuseunterteil (bei Kurzwaffen das Griffstück) sowie vorgearbeitete Teile. Sie stehen der Schusswaffe gleich, für die sie bestimmt sind, und sind damit erlaubnispflichtig.


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Kurz gesagt: Wesentliche Teile einer Waffe sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 Waffengesetz der Lauf, der Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager, das Gehäuse mit Gehäuseoberteil und Gehäuseunterteil (bei Kurzwaffen das Griffstück) sowie vorgearbeitete Teile. Sie stehen der Schusswaffe gleich, für die sie bestimmt sind, und sind damit erlaubnispflichtig.

Wer einen Lauf, einen Verschluss oder ein Gehäuse kauft, erwirbt aus Sicht des Waffengesetzes eine Schusswaffe. Genau darin liegt die praktische Bedeutung des Themas für Sportschützen, Jäger und Sammler: Ein Bauteil ist erlaubnispflichtig wie eine komplette Waffe, das nächste liegt frei im Regal. Dieser Artikel ordnet die Bauteile am Gesetzestext, zeigt die Unterschiede zwischen den Waffen und Waffentypen und erklärt, was beim Erwerb, bei der Anzeige, beim Umbau und bei der Aufbewahrung von Waffen und Waffenteilen gilt. Stand: Juli 2026.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • Wesentliche Teile sind Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager, Gehäuse mit Ober- und Unterteil (Griffstück) sowie vorgearbeitete Teile (Anlage 1 Nummer 1.3.1 Waffengesetz).
  • Sie stehen der Schusswaffe gleich: Erwerb und Besitz brauchen eine Waffenbesitzkarte, der Vorgang ist binnen zwei Wochen anzuzeigen (Paragraph 37a Waffengesetz).
  • Ein Schalldämpfer ist kein wesentliches Teil, steht den Schusswaffen aber gleich und ist ebenfalls erlaubnispflichtig.
  • Schaft, Kolben, Abzug, Schlagbolzen, Federn, Montagen und Optik sind keine wesentlichen Teile und frei erwerblich.
  • Seit der Änderung des Waffengesetzes von 2020 sind Verschluss und Gehäuse ausdrücklich erfasst; Altbestände waren bis zum 1. September 2021 anzumelden.

Welche Bauteile das Waffengesetz aufzählt

Das Waffengesetz zählt die wesentlichen Teile von Schusswaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 abschließend auf. Diese Aufzählung ist der Maßstab, nicht das Bauchgefühl und nicht der Preis eines Bauteils. Sie gilt für alle erlaubnispflichtigen Waffen gleichermaßen, für Kurzwaffen wie für Langwaffen:

  • Der Lauf oder Gaslauf. Der Lauf ist ein rohrförmiger Gegenstand aus ausreichend festem Werkstoff, der dem hindurchgetriebenen Geschoss Führung gibt. Als Führung gilt in der Regel eine Länge von mindestens dem Zweifachen des Kalibers.
  • Der Verschluss. Er ist die Baugruppe, die das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt. Bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils eigene wesentliche Teile.
  • Das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn es nicht bereits Bestandteil des Laufes ist.
  • Das Gehäuse. Es nimmt Lauf, Verschluss und die Abzugsmechanik auf. Besteht es aus Gehäuseoberteil und Gehäuseunterteil, sind beide Teile wesentliche Teile. Bei Kurzwaffen heißt das Gehäuseunterteil Griffstück.
  • Vorgearbeitete wesentliche Teile sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie sich mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertigstellen lassen.

Hinzu kommen zwei Sonderfälle für Antriebsarten, die im Sport und auf der Jagd kaum vorkommen: bei entzündbarem flüssigem oder gasförmigem Gemisch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Gemischerzeugung, bei anderem Antrieb die fest verbundene Antriebsvorrichtung.

Der Begriff Schloss taucht in dieser Aufzählung des Waffengesetzes nicht auf. Der Auslösemechanismus aus Abzug und Schlagbolzen ist für sich genommen kein wesentliches Teil. Erfasst ist das Gehäuse, welches die Abzugsmechanik aufnimmt. Ebenso wenig sind Schaft, Kolben, Federn, Stifte oder Griffschalen wesentliche Teile.

Bauteil Einstufung Fundstelle im Waffengesetz
Lauf, Gaslauf wesentliches Teil Anlage 1 Nummer 1.3.1.1
Verschluss, Schlitten (bei teilbaren Verschlüssen auch Verschlusskopf und Verschlussträger) wesentliches Teil Anlage 1 Nummer 1.3.1.2
Patronenlager, Trommel des Revolvers wesentliches Teil, wenn nicht Bestandteil des Laufes Anlage 1 Nummer 1.3.1.3
Gehäuse, Gehäuseoberteil, Gehäuseunterteil, Griffstück wesentliches Teil, Gehäuseunterteil ist das führende Teil Anlage 1 Nummer 1.3.1.6 und 1.3.2
Laufrohling, vorgearbeitetes Teil wesentliches Teil, wenn mit gebräuchlichen Werkzeugen fertigstellbar Anlage 1 Nummer 1.3.1.7
Schalldämpfer kein wesentliches Teil, steht der Schusswaffe gleich Anlage 1 Nummer 1.3 und 1.3.3
Schaft, Kolben, Abzug, Schlagbolzen, Federn, Montagen kein wesentliches Teil, frei erwerblich nicht in der Aufzählung

Das führende wesentliche Teil: Gehäuse und Griffstück

Führendes wesentliches Teil ist nach Anlage 1 Nummer 1.3.2 Waffengesetz das Gehäuse. Setzt sich das Gehäuse aus Ober- und Unterteil zusammen, ist es das Gehäuseunterteil, bei Kurzwaffen also das Griffstück. Fehlt ein Gehäuse, tritt der Verschluss an diese Stelle, fehlt auch dieser, der Lauf. Das führende Teil trägt die Identität der Schusswaffe: Seriennummer und Herstellerangabe sitzen auf dem Gehäuse, und über dieses Teil werden Waffen im Nationalen Waffenregister geführt.

Die Kennzeichnung selbst ist eine Pflicht des Herstellers oder Einführers, nicht des Käufers. Nach Paragraph 24 Absatz 1 Waffengesetz bringt derjenige, der Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, auf den festgelegten wesentlichen Teilen den Namen oder die eingetragene Marke des Herstellers, das Landeskürzel, die Bezeichnung der Munition oder des Laufkalibers und eine fortlaufende Seriennummer an.

Die Änderung des Waffengesetzes von 2020

Mit der Änderung des Waffengesetzes vom 19.02.2020 haben sich die rechtlichen Einstufungen bestimmter Bauteile verschoben. So beschreibt es das Bundeskriminalamt in seinem Leitfaden Wesentliche Waffenteile (Version 3.0), der die Einstufungen anhand detaillierter Fotos darstellt und für Behörden wie für Besitzer die praktische Referenz ist. Hintergrund der Änderung ist die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie (EU) 2017/853, die Waffen und Waffenteile europaweit rückverfolgbar machen soll. Wer ein älteres Bauteil in der Hand hält, prüft die Einstufung am besten mit dem Leitfaden des Bundeskriminalamts und dem heutigen Wortlaut des Waffengesetzes.

Welche Bauteile neu erfasst wurden, lässt sich am Übergangsrecht ablesen. Nach Paragraph 58 Absatz 13 Waffengesetz musste, wer am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne der Nummer 1.3.1.2 (Verschluss) oder der Nummer 1.3.1.6 (Gehäuse) besaß und vor diesem Tag erworben hatte, spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragen oder das Teil einem Berechtigten, der Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen. Genau diese beiden Positionen, Verschluss und Gehäuse, sind der Kern der Änderung. Bis zur Entscheidung über den Antrag galt der Besitz als erlaubt.

Schalldämpfer: gleichgestellt, aber eigene Kategorie

Ein Schalldämpfer ist kein wesentliches Teil im Sinne der Aufzählung, wird aber genauso behandelt. Anlage 1 Nummer 1.3 Waffengesetz stellt es in einem Satz klar: Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Nummer 1.3.3 definiert den Schalldämpfer als Vorrichtung, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dient und für Schusswaffen bestimmt ist.

Praktisch heißt das: Ein Schalldämpfer ist erlaubnispflichtig, wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen und ist an die Waffe gebunden, für die er bestimmt ist. Ob er bei der Jagd geführt werden darf, richtet sich nach dem Jagdrecht des Bundeslandes. In unserer Auswahl finden Sie Schalldämpfer für Jagd und Sport; zur Pflege lesen Sie die Anleitung zum Reinigen von Schalldämpfern.

Wesentliche Teile nach Waffentyp

Die Aufzählung des Waffengesetzes ist bewusst allgemein formuliert und trifft für alle Waffen dieselbe Aussage. Wie sie sich auf die einzelnen Bauformen abbildet, zeigt die folgende Übersicht.

Pistolen

Bei Pistolen sind der Lauf, der Verschluss (der Schlitten) und das Griffstück wesentliche Teile. Das Griffstück ist das Gehäuseunterteil und damit das führende wesentliche Teil, auf dem die Kennzeichnung sitzt. Ein Matchlauf für eine Sportpistole ist rechtlich nichts anderes als der Serienlauf, auch wenn er aufwendiger gefertigt ist. Der Schlitten ist ebenfalls erlaubnispflichtig, was viele unterschätzen.

Revolver

Beim Revolver ist die Trommel ein wesentliches Teil, allerdings aus einem anderen Grund, als oft geschrieben wird: Die Trommel enthält die Patronenlager, und das Patronen- oder Kartuschenlager ist nach Nummer 1.3.1.3 ausdrücklich erfasst, wenn es nicht Bestandteil des Laufes ist. Das Gesetz führt die Trommel nicht als eigenen Begriff in der Aufzählung, wohl aber in Nummer 3.4: Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die sich ohne Nacharbeit wechseln lassen. Wie stabil ein Trommelsystem gebaut sein muss, zeigt der Beitrag zum Smith & Wesson Model 500.

Repetierbüchsen und Selbstladebüchsen

Bei Repetier- und Selbstladebüchsen sind Lauf, Verschluss und Gehäuse die wesentlichen Teile. Bei teilbaren Verschlüssen zählen Verschlusskopf und Verschlussträger einzeln. Auf der AR-Plattform ist der Fall besonders klar: Gehäuseoberteil und Gehäuseunterteil sind nach Nummer 1.3.1.6 beide wesentliche Teile, das Gehäuseunterteil mit der Abzugsmechanik ist zusätzlich das führende Teil. Wer ein solches Bauteil einzeln erwirbt, erwirbt rechtlich eine Waffe.

Flinten

Bei Flinten sind der Lauf und das Gehäuse wesentliche Teile. Bei Kipplaufwaffen ist das Gehäuse die Basküle, die Lauf und Verschluss aufnimmt. Bei Vorderschaftrepetierflinten kommt der Verschluss im Verschlussgehäuse hinzu. Frei bleiben dagegen Schaft, Vorderschaft und Schaftkappe.

Wechsellauf, Austauschlauf, Wechselsystem

Das Waffengesetz unterscheidet drei Begriffe, die im Alltag oft vermischt werden. Anlage 1 Nummer 3 definiert sie so: Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell, die sich ohne Nacharbeit austauschen lassen. Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe vorgefertigt sind und noch eingepasst werden müssen. Ein Wechselsystem umfasst den Austauschlauf einschließlich des dazu bestimmten Verschlusses und der technisch erforderlichen Gehäuseteile, sofern diese zusammen keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.

Jedes einzelne wesentliche Teil in einem solchen Set ist erlaubnispflichtig und gehört in die Waffenbesitzkarte. Ein Wechselsystem ist also kein Zubehör, sondern ein Bündel wesentlicher Teile.

Der Beschuss ist eine zweite Frage. Das Beschussgesetz kennt den eigenen Begriff der höchstbeanspruchten Teile, der sich mit den wesentlichen Teilen des Waffengesetzes nicht deckt. Nach Paragraph 3 Absatz 2 Beschussgesetz muss erneut amtlich beschossen werden, wer an einer geprüften Feuerwaffe ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt. Das gilt ausdrücklich nicht, wenn diese Teile lediglich ohne Nacharbeit ausgetauscht wurden und alle mit dem vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind. Ein beschossener Austauschlauf ab Werk führt also in der Regel nicht zu einer erneuten Prüfung, ein Wechsellauf, der eingepasst werden muss, dagegen schon.

Ein dritter Punkt betrifft die Maße. Langwaffen sind nach Anlage 1 Nummer 2.5 Waffengesetz Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; alles andere ist eine Kurzwaffe. Wer den Lauf kürzt, kann eine Langwaffe rechtlich in eine Kurzwaffe verwandeln, was Bedürfnis und Erlaubnis verändert. Die Details stehen im Beitrag Was ist eine Langwaffe. Nach jedem Laufwechsel gehören Lauf und Patronenlager gereinigt: passende Reiniger und Pflegemittel und die Anleitung zur Waffenreinigung finden Sie im Shop und im Magazin.

Erwerb, Anzeige und Eintragung in die Waffenbesitzkarte

Weil wesentliche Teile den Schusswaffen gleichstehen, brauchen Sie für Erwerb und Besitz dieselbe Erlaubnis wie für die komplette Waffe: eine Waffenbesitzkarte mit Voreintrag oder freiem Platz. Welche Karte für welchen Zweck gilt, erklärt der Beitrag zum Unterschied zwischen gelber und grüner Waffenbesitzkarte.

Nach Paragraph 37a Waffengesetz zeigt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch an: die Überlassung, den Erwerb und die Bearbeitung durch Umbau oder durch Austausch eines wesentlichen Teils. Der Austausch eines Laufes oder eines Verschlusses ist damit ausdrücklich anzeigepflichtig, auch wenn die Waffe im Übrigen unverändert bleibt.

Auf der Händlerseite läuft die Meldung parallel: Nach Paragraph 37 Absatz 1 Waffengesetz zeigt der Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis Überlassung, Erwerb sowie den Umbau oder den Austausch eines wesentlichen Teils unverzüglich elektronisch über das Nationale Waffenregister an. Als lizenzierter Fachhändler prüft GunsofKosta vor jeder Abgabe Ihre Erwerbsberechtigung und übernimmt diese Anzeige.

Für Jäger gilt ein eigener Weg: Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins erwerben Langwaffen nach Paragraph 13 Absatz 3 Waffengesetz ohne vorherige Erlaubnis und beantragen binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Ob dieser Weg auch für ein einzelnes wesentliches Teil einer Langwaffe trägt, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Waffenbehörde.

Aufbewahrung und Transport

Wesentliche Teile gehören in dasselbe Sicherheitsbehältnis wie die Waffe. Paragraph 36 Waffengesetz verpflichtet jeden Besitzer, das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern; die Anforderungen stehen in Paragraph 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung. Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem zertifizierten Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht.

Eine praktische Regel wird dabei oft übersehen: Nach Paragraph 13 Absatz 3 AWaffV bleiben wesentliche Teile und Schalldämpfer bei der Frage, wie viele Waffen in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, außer Betracht. Das gilt aber nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können. Ein zweiter Verschluss neben der passenden Waffe im selben Schrank ist damit sehr wohl mitzuzählen.

Für erlaubnispflichtige Munition verlangt die Verordnung mindestens ein Stahlblechbehältnis; ein Sicherheitsbehältnis nach Widerstandsgrad 0 erfüllt diese Anforderung ohnehin. Ein separates Munitionsbehältnis schreibt das Recht in diesem Fall nicht vor.

Beim Transport gilt der Maßstab des Waffengesetzes für die Zugriffsbereitschaft: Eine Schusswaffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Wer nur den Lauf zum Büchsenmacher bringt, führt rechtlich ein wesentliches Teil und damit eine Waffe mit sich. Der Lauf gehört daher genauso in ein verschlossenes Behältnis wie die komplette Büchse.

Welche Teile Sie ohne Erlaubnis kaufen können

Alles, was nicht in der Aufzählung der Nummer 1.3.1 steht, ist kein wesentliches Teil. Frei erwerblich sind daher in der Regel:

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Magazine sind grundsätzlich frei, verboten sind jedoch Wechselmagazine über 20 Patronen für Kurzwaffen und über 10 Patronen für Langwaffen (Anlage 2 Waffengesetz); eine pauschale 10-Schuss-Grenze für alle Waffen kennt das Waffengesetz nicht. Und Nachtsichttechnik sowie Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren, bilden eigene Kategorien mit eigenen Regeln und gehören nicht in diese Liste.

Fünf verbreitete Irrtümer

  • Irrtum: „Der Schlitten ist nur ein Gehäuseteil." Er ist der Verschluss der Pistole und damit erlaubnispflichtig.
  • Irrtum: „Das Schloss ist ein wesentliches Teil." Der Begriff steht nicht in der Aufzählung des Waffengesetzes. Erfasst ist das Gehäuse, nicht der Auslösemechanismus.
  • Irrtum: „Ein Schalldämpfer ist ein wesentliches Teil." Er ist eine eigene Kategorie, die den Schusswaffen gleichsteht. Die Rechtsfolge ist dieselbe, die Einordnung nicht.
  • Irrtum: „Gebrauchte Teile sind lockerer geregelt." Ein gebrauchter Verschluss ist genauso erlaubnispflichtig wie ein neuer.
  • Irrtum: „Ein Laufrohling ist harmlos." Vorgearbeitete Teile und Reststücke von Laufrohlingen sind nach Nummer 1.3.1.7 erfasst, sobald sie sich mit gebräuchlichen Werkzeugen fertigstellen lassen.

Wesentliche Teile im Erbfall

Im Erbfall gilt für wesentliche Teile dieselbe Frist wie für ganze Waffen: Nach Paragraph 20 Absatz 1 Waffengesetz beantragt der Erbe binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine vorhandene Karte. Weil wesentliche Teile den Schusswaffen gleichstehen, gilt diese Frist auch für einen geerbten Lauf, Verschluss oder ein geerbtes Gehäuse.

Kann der Erbe kein Bedürfnis geltend machen, etwa als Sportschütze oder Jäger, sind die Schusswaffen nach Paragraph 20 Absatz 3 Waffengesetz durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern; erlaubnispflichtige Munition ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Der Einbau eines Blockiersystems darf nur durch Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis erfolgen. Sprechen Sie Behörde und Fachhandel früh an, das spart im Erbfall viel Zeit.

Beratung vom lizenzierten Fachhandel

Ob ein Bauteil ein wesentliches Teil ist, entscheidet der Wortlaut des Waffengesetzes, ergänzt um den Leitfaden des Bundeskriminalamts, nicht der Katalogtext eines Herstellers. Bei Fragen zur Einstufung, zur nötigen Erlaubnis oder zum Versandweg berät Sie Kosta als lizenzierter Fachhändler in Wuppertal persönlich. Die passenden Waffen für Sport und Jagd finden Sie im Sortiment; Fragen zu diesem Artikel und zu Ihrer Erwerbsberechtigung beantworten wir über die Kontaktseite.

Quellen: Waffengesetz (WaffG), insbesondere Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und Nummer 3, Paragraph 13, Paragraph 20, Paragraph 24, Paragraph 36, Paragraph 37, Paragraph 37a und Paragraph 58 Absatz 13; Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Paragraph 13; Beschussgesetz (BeschG) Paragraph 3; Bundeskriminalamt, Leitfaden Wesentliche Waffenteile, Version 3.0. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel entscheidet Ihre zuständige Waffenbehörde. GunsofKosta Redaktion, Stand: Juli 2026.


Häufige Fragen

Ist der Schlitten einer Pistole ein wesentliches Teil?

Ja. Der Schlitten ist der Verschluss und damit nach Anlage 1 Nummer 1.3.1.2 Waffengesetz ein wesentliches Teil. Erwerb und Besitz sind erlaubnispflichtig, der Vorgang gehört in die Waffenbesitzkarte.

Ist die Trommel eines Revolvers ein wesentliches Teil?

Ja. Die Trommel enthält die Patronenlager, und das Patronenlager ist nach Nummer 1.3.1.3 ein wesentliches Teil, wenn es nicht Bestandteil des Laufes ist. Für Wechseltrommeln gilt nichts anderes.

Ist ein Schalldämpfer ein wesentliches Teil?

Nein, aber er wird wie eines behandelt. Anlage 1 Nummer 1.3 Waffengesetz stellt Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Er ist erlaubnispflichtig und wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

Muss ich den Kauf eines Wechsellaufs melden?

Ja. Nach Paragraph 37a Waffengesetz zeigen Sie den Erwerb und auch die Bearbeitung durch Austausch eines wesentlichen Teils binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde an.

Welche Teile darf ich ohne Waffenbesitzkarte bestellen?

Alles, was nicht in der Aufzählung der Nummer 1.3.1 steht: Schäfte, Kolben, Griffschalen, Federn und Stifte, Montagen und Riemen, Zielfernrohre und Reflexvisiere sowie Pflegeprodukte. Läufe, Verschlüsse, Patronenlager und Gehäuse sind dagegen ausnahmslos erlaubnispflichtig, ob neu oder gebraucht.

Was gilt für Verschlüsse und Gehäuse, die vor 2020 erworben wurden?

Nach Paragraph 58 Absatz 13 Waffengesetz musste für solche Altbestände spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt oder das Teil einem Berechtigten, der Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Wer heute noch ein solches Teil ohne Eintragung besitzt, spricht am besten umgehend mit der zuständigen Waffenbehörde.

Braucht ein neuer Lauf eine erneute Beschussprüfung?

Das hängt vom Einpassen ab. Ein Austauschlauf, der ohne Nacharbeit passt und mit dem vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen ist, löst nach Paragraph 3 Absatz 2 Beschussgesetz keine erneute Prüfung aus. Ein Wechsellauf, der eingepasst wird, ist erneut amtlich zu beschießen.

Wann muss ein neu erworbenes wesentliches Teil in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden?

Der Erwerb ist binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (Paragraph 37a Waffengesetz). Erwerben dürfen Sie das Teil nur, wenn die Waffenbesitzkarte einen Voreintrag oder einen freien Platz für die zugehörige Waffe ausweist. Die Fristen und Abläufe der Behörden unterscheiden sich regional; fragen Sie im Zweifel vorab nach.

Kann ich wesentliche Teile vererben oder in der Familie weitergeben?

Ja, aber nur im Rahmen des Waffengesetzes. Der Erbe beantragt binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft die Waffenbesitzkarte oder die Eintragung (Paragraph 20 Absatz 1 Waffengesetz). Eine Weitergabe zu Lebzeiten ist eine Überlassung und nur an einen Berechtigten zulässig; sie ist binnen zwei Wochen anzuzeigen.